Sonntag, 3. April 2016

Leinen los - oder doch nicht? Leinenzwang für Hunde in Goslar

von Hans Reime
Eines vorweg: Wer Hunde hält, der übernimmt eine besondere Verantwortung für den Hund und gegenüber der Allgemeinheit. Wer sich einen Hund anschaffen will, sollte also genau überlegen, welche Hunderasse zu ihm und der Familie passt und ob alle, die den Hund beaufsichtigen sollen, geeignet sind, ausreichend so auf das Tier einzuwirken, um zu verhindern, dass andere durch das Tier belästigt, behindert oder sogar gefährdet werden. Deshalb kann es je nach Veranlagung und Verhalten eines Hundes erforderlich sein, diesen notfalls ganzjährig und überall in der Öffentlichkeit an der Leine führen zu müssen. Als gefährlich eingestufte Hunde sind mit Maulkorb durch geeignete Personen ständig an der Leine zu führen.
Kein genereller Leinenzwang 
Ansonsten hat z.B. das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass es unzulässig ist, ohne Rücksicht auf Art und Größe einer Hunderasse für ein gesamtes Gemeindegebiet ohne räumliche und zeitliche Ausnahmen einen generellen Leinenzwang anzuordnen. Eine derartige Regelung sei deswegen unzulässig, weil diese die Möglichkeit einer artgerechten Haltung eines Hundes unverhältnismäßig einschränken würde. Zur artgerechten Haltung gehört u.a., dass jedem Hund täglich ein ausreichender Freilauf im Freien gewährt wird. 
Es gibt also keinen generellen Leinenzwang für Hunde. Sie können unter Beachtung obiger Grundsätze auf allen Straßen, Wegen und Plätzen freilaufend mitgeführt werden. In der freien Landschaft ist aber darüber hinaus jeder, der einen Hund mitführt, verpflichtet, dafür zu sorgen, dass dieser weder streunt noch wildert. Eine Anleinpflicht ist daraus jedoch nicht abzuleiten. Es reicht, dass der Hundeführer dafür sorgt, dass der Hund in Sicht- und Rufweite verbleibt und er jederzeit in der Lage ist, auf diesen regulierend einzuwirken. 
Ausnahmen 
Von obiger grundsätzlicher Regel gibt es jedoch erhebliche Ausnahmen, die allerdings rechtlich nur bindend sind, wenn sie aufgrund von Gesetzen und Verordnungen erlassen werden, die das Mitführen von Hunden in der freien Landschaft oder innerhalb von Ortschaften regeln. In Niedersachsen sind diese im § 33 Abs. 1 des Niedersächsichschen Waldgesetzes für die freie Landschaft und in vielen Ortssatzungen der Städte und Gemeinden, sogenannten SOG-Verordnungen, enthalten. 
Leinenzwang in der freien Landschaft 
Nach § 33 Abs. 1 NWaldG ist jede Person verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde nicht streunen oder wildern (s.o) und in der Zeit vom 1. April bis 15.Juli (allgemeine Brut- und Setzzeit) an der Leine geführt werden. 
Diese Regelung führt in jedem Frühjahr zu Irritationen bei Hundehaltern und solchen Personen, die keine Hunde haben oder diese sogar hassen. Diese Irritation wird verstärkt, wenn Medien wie z.B. die Goslarsche Zeitung im letzten Jahr fälschlicherweise schreiben, dass während der Brut- und Setzzeit von April bis Mitte Juli ein Leinenzwang in ganz Niedersachsen bestehe. 
Das ist in dieser Absolutheit nicht richtig. Das Niedersächsische Waldgesetz regelt nur das Mitführen von Hunden im Wald und in der übrigen freien Landschaft einschließlich der Wald- und Feldwege und Gewässer. 
Nicht zur freien Landschaft gehören nämlich: öffentliche Straßen, Wege und Plätze innerhalb und außerhalb von Ortschaften, Gebäude, Hofflächen und Gärten, sowie Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen und die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (§ 2 NWaldLG). 
Zur freien Landschaft gehören aber auch freie Flächen zwischen den Ortsteilen einer Gemeinde. In Goslar wären das z.B. Gehölze, Wiesen und Felder zwischen der Kernstadt und Jerstedt, Hahndorf, Immenrode und Vienenburg und seinen Ortsteilen. Aber auch Gemeinderandlagen, die zwar zu einer Gemeinde gehören, aber in die freie Landschaft übergehen gehören dazu. Zum Beispiel der Bollrich, der Blaue Haufen, das Trüllketal, Rabenkopf, Steinberg, Nordberg und die Wege und Flächen um das Gut Riechenberg. Auch hier gilt die Anleinpflicht zur Brut- und Setzzeit vom 1.April bis 15.Juli. 
Grundsätzlich kein Leinenzwang innerhalb geschlossener Ortschaften 
Der Leinenzwang während der Brut- und Setzzeit gilt nicht innerhalb geschlossener Ortschaften. Das Landwirtschaftsministerium empfiehlt Hundehaltern lediglich, auch innerstädtisch die Hunde nicht frei laufen zu lassen, da viele freilebende Tiere auch Parks und Grünanlagen nutzen würden, um ihren Nachwuchs aufzuziehen. 
Allerdings können alle Städte und Gemeinden eigene Regelungen zur Hundehaltung und Leinepflicht erlassen. Diese sind rechtens, solange sie, wie bereits ausgeführt, keine generelle Anleinpflicht beinhalten. 
Derartige Regelungen gibt es hier in Goslar, Bad Harzburg, Clausthal-Zellerfeld, Seesen, Langelsheim und Liebenburg. In deren SOG-Verordnungen ist das Halten von Tieren fast wortgleich geregelt. In Goslar z.B. im § 6 der SOG-Verordnung. 
Dort heißt es zur Anleinpflicht: „In Grün- und Parkanlagen, im Bereich der Fußgängerzone, auf Märkten, bei Umzügen, Veranstaltungen und Festen dürfen Hunde und andere Tiere nur an der Leine mitgeführt werden“. Und: „Bissige Hunde müssen in der Öffentlichkeit stets von geeigneten Personen an der Leine geführt werden und einen bisssicheren Maulkorb tragen. Geeignet ist eine Person im Sinne dieser Verordnung, wenn sie in der Lage ist, das Tier jederzeit zu beherrschen und festzuhalten“.
In Goslar kommt es regelmäßig vor, dass Hundehalter zu Unrecht gebührenpflichtig verwarnt werden, weil sie ihre Hunde auf Grünflächen nicht anleinen. Leider zahlen alle. Der Verfasser dieses Berichts  hat sich allerdings mit der Stadtverwaltung angelegt. Diese hatte gegen seine Frau ein Verwarngeld festgesetzt, dass nach Einspruch in ein Bußgeld umgewandelt wurde, weil diese mit unserem unangeleinten  Hund im „Köppelsbleek“ angetroffen wurde.  
Die Goslarer Bestimmung (und die vieler anderer Städte) über das Anleinen von Hunden in Grün-und Park-„Anlagen“ ist rechtlich zu unbestimmt. Das liegt daran, dass in Goslar nicht festgelegt ist, welche Bereiche als Grün- und Parkanlage im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, und zwar für den, der einen Hund mitführt. Während die Stadtverwaltung davon ausgeht, dass alle Flächen, auf denen Rasen und Bäume wachsen, dazu gehören und fleißig Verwarngelder kassiert, haben wir uns vorm Amtsgericht Goslar mit der Auffassung durchgesetzt, dass z.B. das Waldstück „Köppelsbleek“ nicht dazugehören kann.

Nach allgemein anerkannter Definition ist eine Grün- und Parkanlage für jedermann daran zu erkennen, dass es sich um eine gärtnerisch angelegte und gestaltete Fläche mit regelmäßig gepflegtem Zierrasen, Ziersträuchern und Blumenrabatten handelt, die zum Aufenthalt und zur Erholung von Menschen dient. Davon kann nun beim Köppelsbleek beim besten Willen keine Rede sein. In Goslar sind lediglich die Wallanlagen, der Rosenberg und der Stephanie-Kirchhof durch Hinweisschilder als Grünanlagen ausgewiesen, in denen demnach Hunde anzuleinen wären. Darüber hinaus muss eine Fläche für den Hundehalter an ihrem Erscheinungsbild als Grünanlage erscheinen, die obige Merkmale aufweist, um zu erkennen, dass sein Hund anzuleinen ist.
In Bad Harzburg und Seesen entspricht die Anleinpflicht der in Goslar. Andere Städte sind da präziser. So ist z.B. In Seesen geregelt, dass Hunde nur im „Steinway-Kurpark“ und in der Grünanlage vor dem Museum angeleint mitgeführt werden müssen und auch in Hildesheim und Braunschweig werden entsprechende Bereiche genau bezeichnet. 
Langelsheim ist ausgesprochen hundefreundlich. Neben den allgemeinen Regeln zur Anleinpflicht, fehlt dort der Leinenzwang in Grün- und Parkanlagen.

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